Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
---|---|
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Diözesanversammlung |
Beschlossen am: | 03.03.2025 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Diözesanordnung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend, Diözesanverband Berlin (BDKJ Berlin)
Satzungstext
Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich
zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend” (BDKJ) zusammen. Die regionalen
Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet
insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien
des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in
Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine
Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der
kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine
menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in
Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der
Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will
er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und
ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen
Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen
fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände. Auf dieser
Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die
gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Aufgaben werden
verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ,
durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in
Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Laiinnen*Laien und Priester partnerschaftlich
zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt
werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der
zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
Die Diözesanordnung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend,
Diözesanverband Berlin ergänzt die Bundesordnung des BDKJ und berücksichtigt die
besonderen Gegebenheiten im Erzbistum Berlin.
- 1Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Diözesanverband Berlin (BDKJ
Berlin) ist der Zusammenschluss der Jugendverbände und Regionalverbände in
der Erzdiözese Berlin.
- 1Die Diözesanordnung und deren Änderung bedürfen der Zustimmung des
Erzbischofs und des Bundesvorstandes.
- 1Der Diözesanverband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen
Jugend, Diözesanverband Berlin“, kurz „BDKJ Berlin“.
- 1Die Regionalverbände führen den Namen „Bund der Deutschen Katholischen
Jugend, Regionalverband N.N.“, kurz „BDKJ-Regionalverband N.N.“.
- 1Die weiteren Gliederungen des BDKJ Berlin führen den Verbandsnamen mit
einem regionalen Namenszusatz.
- 1Die Jugendverbände im BDKJ Berlin sind auf Dauer angelegte, selbständige,
demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene sowie erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören.
2In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen
Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbstorganisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. 3Sie bringen die Anliegen und
Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
- 1Die Jugendverbände im BDKJ Berlin verantworten ihre pädagogische,
pastorale und politische Arbeit selbst. 2Sie führen die Ausbildung und
Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiter*innen durch.
- 1Die Regionalverbände des BDKJ Berlin sind der Zusammenschluss der
Jugendverbände und regionalen Gliederungen des BDKJ Berlin in der Region.
2Näheres regelt § 17.
- 1Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf
Grundlage ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden
Gliederung des BDKJ zu.
- 1Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder
juristische Personen sind, setzt voraus:- Erfüllung der in § 3 genannten Voraussetzungen,
- Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
- verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
- Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen,
insbesondere Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße, - eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht
und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht, - die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,
- die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und
- die Entrichtung eines Beitrages. 2Die Beitragshöhe, das Verfahren
der Beitragserhebung und die Aufteilung des Beitrages auf die
Gliederungen des BDKJ werden auf Vorschlag der Bundeskonferenz der
Jugendverbände von der Hauptversammlung beschlossen.
- 1Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden im BDKJ Berlin oder einem seiner
Regionalverbände setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Bedingungen mindestens sieben Mitglieder voraus.
- 1Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben
beratende Stimme in allen Organen des BDKJ. 2Jugendverbände, die einen
über diesen Basisbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, der von
der Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände
beschlossen wird, haben Stimmrecht in den Organen des BDKJ.
- 1Die Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand der
entsprechenden Gliederung des BDKJ Berlin mit, der sie auf die
Vereinbarkeit mit den Ordnungen überprüft.
- 1Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft nach § 5 belegt sind, für die Erzdiözese von der
Diözesanversammlung nach Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in den BDKJ Berlin aufgenommen werden.
- 1Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft nach § 5 belegt sind, für die Region von der
Regionalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in den BDKJ aufgenommen werden. 2Existiert
kein BDKJ in der Region, entscheidet die Diözesanversammlung über die
Aufnahme in den BDKJ.
- 1Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an
den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände im BDKJ zu
informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu
empfehlen.
- 1Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in den BDKJ Berlin
bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. 2Gegen die Verweigerung der
Zustimmung kann die Diözesanversammlung den Hauptausschuss des
Bundesverbandes anrufen.
- 1Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der Region
bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes. 2Gegen die Verweigerung der
Zustimmung kann die Regionalversammlung die Diözesanversammlung anrufen.
- 1Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erhalten. 2Dies ist im
Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. 3Der jeweilige Vorstand des BDKJ
informiert die Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss. 4Wird dieser
Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des Jugendverbandes durch
Antrag Mitglied in der jeweiligen Gliederung des BDKJ Berlin. 5Eine
Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
- 1Dem BDKJ Berlin gehören derzeit folgende Jugendverbände an:
- Christliche Arbeiterjugend (CAJ),
- Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG),
- DJK Sportjugend,
- Gemeinschaft Christlichen Lebens - Jungen und Männer (GCL-JM),
- Gemeinschaft Christlichen Lebens - Mädchen und Frauen (GCL-MF),
- Katholische junge Gemeinde (KjG),
- Katholische Küstenjugend Vorpommern (KKV),
- Katholische Landjugendbewegung (KLJB),
- Katholische Studierende Jugend (KSJ),
- Katholische Studierendengemeinde «Philipp Neri» Potsdam (KSG
Potsdam), - Kolpingjugend,
- Malteser Jugend und
- offene katholische aktive Jugend (okaJ).
- 1Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft
im BDKJ Berlin oder in der Region ruhen lassen.
- 1Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ
Berlin oder in der Region seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die
Mitgliedschaft in der jeweiligen Gliederung. 2Die notwendigen
Feststellungen hat der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen. 3Der
Jugendverband ist über die Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- 1Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen
Jugendverbandes ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem jeweiligen
BDKJ-Vorstand schriftlich mitteilt.
- 1Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes
zum 31.12. des Jahres, - Auflösung des Jugendverbandes oder
- Ausschluss.
- Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes
- 1Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ
auf Antrag des BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes oder dem
Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. 2Der
Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser- die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
- das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
- die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt
oder - mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.
- 1Wird ein Jugendverband wegen Wegfalls der Aufnahmevoraussetzung nach § 5
Absatz 1 Ziffer 4 Halbsatz 2 oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ
ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den
Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung
des betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich
erklärt. 2Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand
zu treffen.
- 1Die Diözesanversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet, die
Regionalversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet und in der
Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.
- 1Der Diözesanvorstand informiert den Bundesvorstand über das Ende der
Mitgliedschaft von Jugendverbänden in der Diözese und in der Region. 2Der
Regionalvorstand informiert den Diözesanvorstand über das Ende der
Mitgliedschaft von Jugendverbänden in der Region und den weiteren
Gliederungen.
- 1Die Organe des Diözesanverbandes sind
- die Diözesanversammlung,
- die Diözesankonferenz der Jugendverbände,
- der Diözesanausschuss und
- der Diözesanvorstand.
- 1Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes. 2Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die
Aufgaben des Diözesanverbandes. 3Ihre Aufgaben sind insbesondere- die Beschlussfassung über die Diözesanordnung, die die Bundesordnung
ergänzt, - die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Jugendverbänden in der Erzdiözese, - die Wahl des Diözesanvorstandes,
- die Entgegennahme dessen Rechenschaftsberichts,
- die Wahl der Mitglieder des Diözesanausschusses,
- die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse,
- die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer
weiteren Gliederung nur ein solcher existiert, - die Beschlussfassung über die Aufnahme von Jugendverbänden in der
Region, soweit kein Regionalverband existiert, - die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der
Aufnahme eines Jugendverbandes in einen Regionalverband, - die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Richtlinien
und Vorhaben, - die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der
Vertretung und der Mitarbeit des BDKJ auf den Gebieten der
Jugendpastoral und Jugendpolitik und - die Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes.
- die Beschlussfassung über die Diözesanordnung, die die Bundesordnung
- 1Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind
- 40 Vertreter*innen der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2,
- jeweils ein*e Vertreter*in der Regionalverbände und
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.
- 1Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmschlüssel für die
Vertretung der Jugendverbände fest.
- 1Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind
- je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
- der Bundesvorstand des BDKJ,
- die Mitglieder des Diözesanausschusses,
- die Mitglieder der weiteren Ausschüsse,
- die Referent*innen der Diözesanstelle und
- die Geschäftsführung der Diözesanstelle.
- 1Als Gäste sind einzuladen
- der Erzbischof von Berlin,
- die Leitung im Erzbistum Berlin mit dem Schwerpunkt für
Jugendpastoral (Bereichs- bzw. Teilbereichsleitung) des Erzbistums
Berlin und - der*die Vorsitzende des Diözesanrats der Katholiken im Erzbistum
Berlin.
- 1Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand in Textform einberufen.
2Der Diözesanvorstand leitet die Diözesanversammlung. 3Sie tagt mindestens
einmal jährlich. 4Die Diözesanversammlung ist öffentlich. 5Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
- 1Bei Wahlen, Abwahlen, Ordnungsänderungen und Auflösung des
Diözesanverbandes ist die Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Anträge auf Abwahl einer Person,
die das Amt der Geistlichen Verbandsleitung wahrnimmt, sind unter Angabe
der Gründe der Antragsteller*innen vier Wochen vor der Diözesanversammlung
dem Erzbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
- 1Die Diözesanversammlung beschließt eine Geschäftsordnung, welche die
Diözesanordnung ergänzt. 2Der Beschluss der Geschäftsordnung bedarf eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3Von der Geschäftsordnung kann auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewichen werden.
- 1Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die Diözesanversammlung
und den Diözesanvorstand. 2Sie beschließt in ausschließlicher
Zuständigkeit über Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände
untereinander betreffen und ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden,
die nur in der Diözese arbeiten, zu hören. 3Sie legt den Stimmschlüssel
für die Vertretung der Jugendverbände zur Diözesanversammlung fest. 4Sie
legt die Verteilung der den Jugendverbänden pauschal zur Verfügung
gestellten öffentlichen und kirchlichen Zuschüsse fest.
- 1Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände
sind- zwei Mitglieder der Leitung der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3
Satz 2 und - zwei stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes.
- zwei Mitglieder der Leitung der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3
- 1Beratende Mitglieder sind
- die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der
Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2, - die übrigen Mitglieder des Diözesanvorstandes,
- je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
- die Referent*innen der Diözesanstelle und
- die Geschäftsführung der Diözesanstelle.
- die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der
- 1Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird vom Diözesanvorstand in
Textform einberufen und von ihm geleitet. 2Sie tagt mindestens einmal
jährlich.
- 1Die Aufgaben des Diözesanvorstandes sind
- die Leitung des Diözesanverbandes, seiner Einrichtungen und
Unternehmungen, - die Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche, Gesellschaft und
Staat, - die Mitarbeit im BDKJ-Bundesverband,
- die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ
Berlin und des BDKJ Bundesverbandes, - die Vorbereitung, Planung und Leitung der Veranstaltungen und
Aktionen des BDKJ Berlin, - die Zusammenarbeit mit den Jugendverbänden,
- die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und
Jugendarbeit in der Erzdiözese, - die Zusammenarbeit und Kooperation mit dem Erzbischöflichen Amt für
Jugendseelsorge im Erzbistum Berlin, - die Zusammenarbeit mit kirchlichen Räten, insbesondere dem
Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Berlin, - die Information der Gliederungen über den Erwerb der Mitgliedschaft
eines Jugendverbandes in den Gliederungen des BDKJ, - die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme eines Jugendverbandes in
einen Regionalverband, - die Feststellungen zum Ruhen der Mitgliedschaft eines
Jugendverbandes, - die Information des Bundesvorstandes über die Aufnahme und das Ende
von Mitgliedschaften von Jugendverbänden, - die Einberufung und Leitung der Diözesanversammlung und des
Diözesanausschusses sowie Einberufung der weiteren Ausschüsse, - die Erstellung eines Rechenschaftsberichts,
- die Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften des BDKJ,
- die Leitung der Diözesanstelle,
- die Bestellung von Mitarbeiter*innen der Diözesanstelle und
- die Genehmigung von Regionalordnungen.
- die Leitung des Diözesanverbandes, seiner Einrichtungen und
- 1Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind sechs Personen,
von denen bis zu drei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und
bis zu drei Personen männlich oder diversen Geschlechts sind. 2Ein
Mitglied des Diözesanvorstandes ist in das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung gewählt. 3Das Amt der Geistlichen Verbandsleitung soll
durch einen hauptberuflichen Mitarbeitenden des Erzbistums Berlin mit
entsprechender theologischer Qualifizierung besetzt werden. 4Gewählt
werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein
sollen.
- 1Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes werden für die
Dauer von drei Jahren gewählt. 2Die Amtszeit endet mit Ablauf der ersten
Diözesanversammlung im entsprechenden Kalenderjahr. 3Die Kandidat*innen
für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung werden nach Absprache mit dem
Erzbischof vom Wahlausschuss in die Liste der Kandidat*innen für den
Diözesanvorstand aufgenommen. 4Die Beauftragung der Geistlichen
Verbandsleitung erfolgt durch den Erzbischof von Berlin.
- 1Der Diözesanausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des
Diözesanverbandes, ausgenommen- die der Diözesanversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,
ausgenommen §10 Absatz 1 Ziffer 10 und 11, - die der Diözesankonferenz der Jugendverbände vorbehaltenen
Zuständigkeiten und - die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes.
- die der Diözesanversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,
- 1Die Mitglieder des Diözesanausschusses werden nach § 5 Absatz 1 Ziffer a)
der Satzung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – Trägerwerk
Berlin e. V. Mitglieder des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
– Trägerwerk Berlin e.V., wenn sie dies gegenüber dem Verein erklären.
2Zudem wählt der Diözesanausschuss die Mitglieder des Bund der Deutschen
Katholischen Jugend (BDKJ) – Trägerwerk Berlin e.V. nach § 5 Absatz 1
Ziffer c) der Satzung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) –
Trägerwerk Berlin e. V.
- 1Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind
- acht gewählte Personen aus den Reihen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 3 Satz 2, von denen bis zu vier Personen weiblichen oder
diversen Geschlechts und vier Personen männlichen oder diversen
Geschlechts sind, - ein gewähltes Mitglied aus den Reihen der Regionalverbände und
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.
- acht gewählte Personen aus den Reihen der Jugendverbände nach § 5
- 1Die stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen die Mitglieder nach Absatz
3 Ziffer 2, werden von der Diözesanversammlung für eine Dauer von zwei
Jahren gewählt.
- 1Der Diözesanausschuss tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann per begründetem Beschluss aufgehoben werden.
- 1Der Diözesanausschuss wird vom Diözesanvorstand in Textform einberufen
und von ihm geleitet. 2Der Diözesanausschuss tagt mindestens viermal
jährlich.
- 1Die Mitglieder des Diözesanausschusses geben jährlich der planmäßigen
Diözesanversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.
- 1Die Diözesanversammlung setzt zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer
Arbeit Ausschüsse ein. 2Sie sind verpflichtet, der Diözesanversammlung und
bei Bedarf dem Diözesanausschuss über ihre Tätigkeit zu berichten. 3Die
Diözesanversammlung, der Diözesanausschuss und der Diözesanvorstand sind
berechtigt, den Ausschüssen Aufträge zu erteilen.
- 1Die Diözesanversammlung richtet folgende ständige Ausschüsse ein:
- Satzungsausschuss und
- Wahlausschuss.
- 1Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes leiten die
Diözesanstelle des BDKJ Berlin und haben das Weisungsrecht über die
Mitarbeiter*innen der Diözesanstelle. 2Sie haben die Dienst- und
Fachaufsicht über die Mitarbeiter*innen der Diözesanstelle und der
Einrichtungen.
- 1Die Diözesanstelle kann mit dem Erzbischöflichen Amt für Jugendseelsorge
verbunden sein. 2In diesem Fall bleibt die Dienst- und Fachaufsicht über
die Mitarbeiter*innen, die vom Diözesanvorstand bestellt sind, bei den
stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanvorstandes.
- 1Gibt es mehrere BDKJ Diözesanverbände auf dem Gebiet eines Bundeslandes,
so bilden die Diözesanverbände Landesarbeitsgemeinschaften, um die
Aufgaben des BDKJ in den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-
Vorpommern zu koordinieren, wahrzunehmen und zu vertreten. 2Bestehende
Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendverbände sind zu beteiligen.
- 1Die Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ im Land Brandenburg führt die
Bezeichnung „Landesarbeitsgemeinschaft des Bundes der Deutschen
Katholischen Jugend (BDKJ) - Brandenburg e.V.“ 2Sie wird vom BDKJ
Diözesanverband Berlin und dem BDKJ Diözesanverband Görlitz gebildet.
- 1Wird mit dem BDKJ Diözesanverband Hamburg eine Landesarbeitsgemeinschaft
im Land Mecklenburg-Vorpommern gebildet, so führt diese die Bezeichnung
„Landesarbeitsgemeinschaft des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend
(BDKJ) - Mecklenburg-Vorpommern“.
- 1Regionalverbände werden in den räumlichen Strukturen nicht gebildet, sie
können durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden in der Region
entstehen.
- 1Die Aufgaben des Regionalverbandes sind die Interessenvertretung in
Kirche, Gesellschaft und Staat.
- 1Der Regionalverband stellt durch geeignete, demokratisch legitimierte
Strukturen die Erfüllung dieser Aufgaben sicher. 2Er richtet dazu eine
Regionalversammlung ein. 3Eine Ordnung beschreibt unter Beachtung der
Mindestanforderungen des § 18 die Zusammensetzung und die Aufgaben der
Regionalversammlung. 4Dabei sind auch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6
Absatz 6 Satz 3 sicherzustellen.
- 1Der Regionalverband gibt sich eine eigene Ordnung, die die
Mindestanforderungen nach §§ 18, 19 und 20 erfüllt. 2Die Ordnung und ihre
Änderungen bedürfen der Genehmigung des Diözesanvorstandes.
- 1Der Regionalverband verfügt mindestens über folgende Organe:
- die Regionalversammlung und
- den Regionalvorstand.
- 1Die Regionalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Regionalverbandes. 2Ihre Aufgabe ist mindestens die Beschlussfassung über
Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in der Region sowie die
Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 18 Absatz 1. 3Darüber
hinaus gehören die Wahl des Regionalvorstandes und die Entgegennahme
seines Rechenschaftsberichts zu den Aufgaben der Regionalversammlung.
- 1Stimmberechtigte Mitglieder der Regionalversammlung sind
- jeweils mindestens ein*e Vertreter*in der in der Region bestehenden
Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2, - die Vertreter*innen der in der Region bestehenden weiteren
Gliederungen des BDKJ und - der Regionalvorstand.
- jeweils mindestens ein*e Vertreter*in der in der Region bestehenden
- 1Beratende Mitglieder der Regionalversammlung sind je ein*e Vertreter*in
der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und der Diözesanvorstand.
- 1Die Regionalversammlung wird vom Regionalvorstand einberufen und
geleitet. 2Sie tagt mindestens einmal jährlich.
- 1Die Aufgaben des Regionalvorstandes sind
- Leitung des BDKJ in der Region,
- Vertretung des BDKJ in Kirche, Gesellschaft und Staat,
- Mitwirkung im BDKJ-Diözesanverband,
- die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ in
der Region, des BDKJ Diözesanverbands Berlin und des BDKJ
Bundesverbandes und - die Abgabe eines Rechenschaftsberichtes.
- 1Der Regionalvorstand besteht aus bis zu zwei Personen weiblichen oder
diversen Geschlechts und bis zu zwei Personen männlichen oder diversen
Geschlechts. 2Mindestens ein Mitglied des Regionalvorstandes ist in das
Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt. 3Sind zwei Mitglieder des
Regionalvorstandes für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung vorgesehen,
sind bis zu einer Person weiblichen oder diversen Geschlechts und bis zu
einer Person männlichen oder diversen Geschlechts zu wählen. 4Gewählt
werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein
sollen. 5Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsämter kann nur um eine
gerade Anzahl von Ämtern erfolgen.
- 1Die stimmberechtigten Mitglieder des BDKJ Regionalvorstandes werden für
die Dauer von einem Jahr gewählt. 2Die Wahlperiode endet mit Ablauf der
planmäßigen Regionalversammlung des Kalenderjahres. 3Die Wahlen zum BDKJ
Regionalvorstand erfordern mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Regionalversammlung.
- 1Die Diözesanstelle hat ihren Sitz im Jugendpastoralen Zentrum.
2Rechtsträger der Diözesanstelle ist der „Bund der Deutschen Katholischen
Jugend (BDKJ) - Trägerwerk Berlin e. V.“.
- 1Näheres regelt die Satzung des „Bund der Deutschen Katholischen Jugend
(BDKJ) - Trägerwerk Berlin e. V.“.
- 1Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Diözesanordnung oder die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. 2Stimmgleichheit gilt als
Ablehnung.
- 1Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung
entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
1Bei der Auflösung eines BDKJ Regionalverbandes fällt bestehendes Vermögen dem
BDKJ Diözesanverband Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sowie für Zwecke
der kirchlichen Jugend(verbands)arbeit zu verwenden hat. 2Dies gilt auch dann,
wenn der BDKJ Regionalverband ohne förmlichen Beschluss der Regionalversammlung
zu bestehen aufgehört hat. 3Die notwendigen Feststellungen hat der BDKJ-
Diözesanvorstand zu treffen. 4Der Regionalverband ist über die Feststellung
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- 1Für die Auflösung des BDKJ Diözesanverbandes ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
- 1Bei der Auflösung des BDKJ Diözesanverbandes Berlin fällt bestehendes
Vermögen dem Erzbistum Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sowie
für Zwecke der verbandlichen Jugendarbeit zu verwenden hat. 2Dies gilt
auch dann, wenn der BDKJ Diözesanverband ohne förmlichen Beschluss der
Diözesanversammlung zu bestehen aufgehört hat.
- 1Beschlüsse über Änderungen der Diözesanordnung bedürfen der Genehmigung
des Erzbischofs und des Bundesvorstands.