I3: Außerordentliche DV
Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 5 Anträge |
Antragsteller*in: | KjG Berlin |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.03.2025, 15:48 |
Antragshistorie: | Version 1(01.03.2025) |
Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 5 Anträge |
Antragsteller*in: | KjG Berlin |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.03.2025, 15:48 |
Antragshistorie: | Version 1(01.03.2025) Version 1 |
Der Satzungsausschuss befasst sich bis zur DV 2026 mit der Möglichkeit, eine
außerordentliche DV inklusive konkreten Fristen in die Satzung und
Geschäftsordnung mit aufzunehmen.
BEGRÜNDUNG
Der Aufarbeitungsausschuss bemängelt in seinem Abschlussbericht vom 28.10.2024,
dass der Vorstand die Möglichkeit hat, fristgerecht eingereichte Anträge der
Verbände zu einer außerordentlichen Diözesanversammlung (DV) zu ignorieren bzw.
eine solche durch Untätigkeit faktisch zu verhindern. (Abschlussbericht des
Ausschusses zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im BDKJ Berlin, Z. 86 ff.)
Die Satzung sollte dies künftig unterbinden.
Die Möglichkeit, eine außerordentliche Diözesanversammlung (DV) zu beantragen, ist ein grundlegendes demokratisches Recht der Verbände im BDKJ Berlin. Wenn der Diözesanvorstand fristgerecht eingereichte Anträge ignoriert oder durch Verstreichenlassen faktisch verhindert, wird dieses Recht ausgehebelt.
Ein solches Vorgehen ist nicht nur undemokratisch, sondern stellt auch einen Missbrauch der Macht des Diözesanvorstands dar. Indem eine außerordentliche DV blockiert wird, entzieht der Vorstand den Verbänden die Möglichkeit, wichtige Anliegen zeitnah und auf angemessener Ebene zu diskutieren und zu beschließen. Dies widerspricht dem Prinzip der Mitbestimmung und gefährdet die Partizipation der Verbände an den Entscheidungsprozessen.